
Bäuerliche Artikel aus dem Züribiet: In den bäuerlichen Beschwerdebriefen aus den verschiedenen Landvogteien anfangs Mai 1525 herrscht, anders als in der Zehntfrage, Einigkeit in der Forderung zur Abschaffung der Leibeigenschaft mitsamt ihren Einschränkungen. Die ausgereifteste evangelische Begründung lieferten die Bauern aus der Landvogtei Greifensee: Sie forderten, «dass nieman [e]inen eignen halsherren haben noch gedulden söll; namlichen söllint wir christen alle kinder Gottes genennt werden und also keinen herren weder fasnachthüener, tagwen, läss, fäl(l), noch ganz nüts darvon zuo geben schuldig sin; dann es ungöttlich und nit brüederlich syg» (Artikel 2)7.
Schlüsselerkenntnis (von Bauern, Reformatoren und Ratsherren): Der Zürcher Rat wollte den Artikelbrief aus der Landvogtei Kyburg, an dem auch Bauern weiterer Herrschaften im Unterland und Weinland beteiligt waren, mit Bestimmungen für sämtliche Zürcher Bauern beantworten. Der Rat von Zürich beauftragte ein weltliches und ein geistliches Stadtzürcher Gremium damit, ihm ein Antwortschreiben zu entwerfen. Er teilte mit den Leutpriestern Zwingli (Grossmünster), Jud (St. Peter) und Engelhard (Fraumünster) die evangelische Schlüsselerkenntnis, «dass wir alle kinder Gottes sind und brüederlich gegen einander leben sollind», woraus folgt, dass alle Menschen frei sein sollen – frei von den Einschränkungen der Leibeigenschaft. So übernahm der Zürcher Rat von den Formulierungen der Geistlichen die evangelische Begründung für die Abschaffung der Leibeigenschaft mitsamt der konkreten Bestimmung, «dass wir unsere libeigen(en) lüt sölicher [lib-]eigentschaft fry sagend, und der fälen, gelässen und ungnossami, so von libeigenschaft harreichend, erlassen wöllind». Bei dieser Aufzählung fehlen die Frondienste («tagwen»), die nicht ganz verschwanden. Ebenso übernahm der Zürcher Rat die Absichtserklärung, bei anderen Leibherren im Züribiet – also bei Klöstern und Adligen mit entsprechenden Herrschaftsrechten – Fürsprache zu halten, dass sie ihren Hörigen gleichermassen die Leibeigenschaft erlassen mögen: So «wöllend wir mit andren Herren, [die] eigen lüt in unseren gebieten hand, fürderlich reden, ob si sölichs ouch glicher form nochlossind».
Ausserdem übernahm der Züricher Rat die Formulierung der Leutpriester zum Umgang in Kirchgemeinden («kilchhörinen») mit Vermögen aus Stiftungen, deren Verwendungszweck nicht mehr erfüllbar war («sölichen güeteren»): Das, was «dannzuomol den kilchhörinen von sölichen güeteren [gegeben] wurdind, soll den armen in der kilchhöri dienen, oder zuo gemeinem nutz der ganzen kilchhöri»8. Das betraf insbesondere die Stiftungen der Jahrzeiten, die evangelisch nicht mehr vertretbar waren; mit diesen Stiftungen wurden die Seelenmessen vorfinanziert, die zum Todestag der Verstorbenen zelebriert wurden. Als neue Zweckbestimmung kam das Armenwesen oder etwas Gemeinnütziges infrage.
Daten: Am 28. Mai 1525 wurde in Fehraltorf, im Oberamt der Landvogtei Kyburg, erstmals öffentlich von einem Zürcher Ratsboten die Antwort auf die bäuerlichen Beschwerdebriefe mit Bestimmungen für sämtliche Zürcher Bauern verlesen und tags darauf in Oberwinterthur, im Enneramt der Landvogtei Kyburg9. Die Bauern der Landvogtei hielten gewisse Bestimmungen für unfertig, so auch jene zur Abschaffung der Leibeigenschaft. Zwar wurden Hörige in Zürcher Landvogteien grundsätzlich frei, doch mussten gewisse Frondienste weiterhin geleistet werden; und Hörige von Adligen oder Klöstern blieben unfrei. Die Bauern realisierten, dass der Rat von Zürich ihnen nicht zu rasch zu viele Zugeständnisse machen wollte10. Gemäss Aussagen von Heini Süsstrunk aus Hünikon (Neftenbach) sei «man zuo Oberwinterthur» später übereinkommen, «unseren Herren von Zürich ein zimliche antwurt zuo ge(be)n». Also habe man «den tag gesetzt gen Töss … und beschlossen (darmit es nit gang wie zuo Ittingen)»: Wer sich «mit reden, spis oder trank» ungebührlich verhielte, «sölle gestraft werden»11. Am Bauerntag vor dem Kloster Töss, der auf den Pfingstmontag, den 5. Juni 1525, angesetzt wurde, wollten die Bauern der Landvogtei Kyburg also eine Eskalation wie in Ittingen tunlichtst vermeiden.
Personen: Nach dem Ittingersturm (18./19. Juli 1524) drohten nämlich die Bauernunruhen in eine militärische Auseinandersetzung auszuarten. Der Zürcher Rat glaubte damals, dies vermeiden zu können, indem er der Forderung der Eidgenossen nachkam und ihnen vier angebliche Anführer auslieferte. Zu ihnen gehörte Adrian Wirth, der als einziger nicht hingerichtet wurde und 1528 Pfarrer in Fehraltorf werden sollte. Die anderen drei waren: sein Bruder Hans Wirth der Jüngere, wie er Prädikant in Stammheim, ihr Vater Hans Wirth der Ältere, Untervogt von Stammheim, und Burkhart Rütimann, Untervogt von Nussbaumen.
70 km in die Freiheit
Rüti: Schlüsselereignis / Bubikon: Schlüsselaussagen / Fehraltorf (Standort): Schlüsselerkenntnis / Töss: Schlüsselmoment / Lufingen: Schlüsselpersonen / Embrach: Schlüsseltragende
